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독일 현지 Florist 교육내용/법규/기간/시험(독문판)

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작성자 MoonHyunSun 댓글 0건 조회 6,244회 작성일 06-01-25 20:41

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Berufsneuordnung Florist/in

Im Jahr 1997 wurde die Ausbildungsordnung für Florist/in aus dem Jahr 1967 neu geordnet. Diese Berufsneuordnung geht auf eine gemeinsame Initiative des Fachverbandes Deutscher Floristen e.V. - Bundesverband - und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt zurück. Mit dieser neuen Verordnung wurde ein anerkannter Ausbildungsberuf Florist/in im Sinne des Berufsbildungsgesetzes geschaffen. Hervorzuheben ist, dass der Ausbildungsberuf Florist/in ein Monoberuf ohne besondere Zuordnung zu einem weiteren Berufsfeld ist.

 

 

Ausbildungsinhalte

Während der betrieblichen Ausbildung lernt man im ersten Ausbildungsjahr zum Beispiel:

  • was man bei der Versorgung und Pflege handelsüblicher Pflanzen und Pflanzenteile beachten muss

  • wie Sträuße und Gestecke nach den Grundregeln der Gestaltung angefertigt werden

  • wie man Bedarfsermittlungen durchführt und Angebote einholt

  • welche betrieblichen Serviceleistungen es gibt und wie man sie den Kunden anbieten kann

  • wie man die Werkzeuge (z.B. Scheren, Zangen, Messer) handhabt, pflegt und aufbewahrt

Im zweiten Ausbildungsjahr lernt man zum Beispiel:

  • wie Kränze und Girlanden in verschiedenen Arbeitstechniken hergestellt werden

  • wie man Tische für verschiedene Anlässe schmückt

  • wie die handwerkliche und gestalterische Vorgehensweise im Hinblick auf ökologische und wirtschaftliche Gesichtspunkte geplant wird

  • wie Verkaufspreise nach dem betrieblichen Kalkulationsschema ermittelt werden

  • wie man Kunden unter Berücksichtigung ihrer Kaufmotive berät

Im dritten Ausbildungsjahr lernt man zum Beispiel:

  • was man bei der Anfertigung von Hochzeitsfloristik beachten muss und wie man Brautschmuck anfertigt

  • wie man Trauerfloristik unter Berücksichtigung der regionalen Friedhofsordnungen herstellt

  • wie man Werbemaßnahmen, Sonderaktionen und Erfolgskontrollen durchführt

  • wie Qualitäts- und Preisunterschiede begründet werden können

  • welche Vorschriften für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln es gibt und wie man Kunden darüber berät

  • wie man bei vorbereitenden Arbeiten für die Buchführung mitwirkt

  • was beim Erstellung von Warenstatistiken zu beachten ist

  • wie man Reklamationen entgegennimmt und Lösungen anbietet

Der theoretische Unterricht in der Berufsschule vermittelt darüber hinaus zum Beispiel Kenntnisse über:

  • Pflanzen und ihre umweltschonende Behandlung

  • pflanzliche und nicht-pflanzliche Werkstoffe und ihre gestalterische Verwendung

  • Einkauf, Vermarktung, Betriebserfolg

  • die Organisation betrieblicher Abläufe

Rechtsgrundlagen:

Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin

Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Florist/Floristin, Beschluss der Kultusministerkonferenz



Ausbildungsaufbau

Auszug aus dem Ausbildungsrahmenplan und dem Rahmenlehrplan

Ausbildung im Betrieb

Ausbildung in der Berufsschule

Während der gesamten Ausbildung

  • Berufsbildung

  • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

  • Arbeits- und Tarifrecht, Personalwesen

  • Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit

  • Umweltschutz, rationelle Energieverwendung

Unterricht ausbildungsbegleitend (Teilzeit oder Blockunterricht), berufsbezogen in Lernfeldern und allgemein bildend

Im 1. Ausbildungsjahr

  • Planen von Arbeitsabläufen, Einsetzen und Pflegen von Werkzeugen, Geräten und Maschinen

  • Bestimmen, Einordnen, Versorgen und Pflegen von Pflanzen und Pflanzenteilen

  • Gestalten von Pflanzen- und Blumenschmuck

  • Anwenden berufsbezogener rechtlicher Vorschriften; Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Fachhandel

  • Beschaffen und Lagern von Waren

  • Einkauf

  • Beratung und Verkauf

  • Beraten und Bedienen von Kunden

  • Organisation betrieblicher Abläufe

  • Pflanzen und ihre umweltschonende Behandlung

  • Pflanzliche und nicht-pflanzliche Werkstoffe und ihre gestalterische Verwendung

  • Einkauf, Vermarktung, Betriebserfolg

Im 2. Ausbildungsjahr

  • Vertiefen der Kenntnisse aus dem 1. Ausbildungsjahr

  • Kaufmännische Steuerung und Kontrolle

  • Vertiefen der Kenntnisse aus dem 1. Ausbildungsjahr

Zwischenprüfung vor Ende des 2. Ausbildungsjahres

Im 3. Ausbildungsjahr

  • Vertiefen der Kenntnisse aus dem 2. Ausbildungsjahr

  • Vertiefen der Kenntnisse aus dem 2. Ausbildungsjahr

Abschlussprüfung nach dem 3. Ausbildungsjahr



Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen

Ausbildungsabschluss

Die Prüfung in diesem anerkannten Ausbildungsberuf wird auf Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin durchgeführt.

Nachweise/Zulassung zur Prüfung

Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung bei einer Berufsausbildung in Betrieb und Berufsschule sind vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise sowie die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen.

Zuzulassen ist auch,

  • wer in einer berufsbildenden Schule oder sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist. Dieser Bildungsgang muss allerdings der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entsprechen.

  • wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung angelegt werden soll.

Prüfungen

Zwischenprüfung

Vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres wird eine Zwischenprüfung durchgeführt. Sie besteht aus einem praktischen und einem schriftlichen Teil.

Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen und einem schriftlichen Teil.

In der praktischen Prüfung sollen die Prüfungsteilnehmer/innen in höchstens drei Stunden eine komplexe Prüfungsaufgabe lösen sowie in höchstens zwei Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere folgende Bereiche in Betracht::

  • Planen und Herstellen eines Pflanzen- und Blumenschmucks aus einem der vier wählbaren Bereiche:

    • Hochzeitsschmuck

    • Trauerschmuck

    • Raumschmuck

    • Tischschmuck

  • Erstellen einer Skizze mit Farbangabe

  • Erstellen einer Liste pflanzlicher und nichtpflanzlicher Werkstoffe nach Menge, Art und Qualität

  • Erstellen einer Kalkulation

Für die Arbeitsproben stehen folgende Optionen zur Verfügung:

  • Binden eines Straußes

  • Fertigen einer gesteckten Gefäßfüllung

  • Bepflanzen eines Gefäßes

In der schriftlichen Prüfung werden die Prüfungsteilnehmer/innen in maximal vier Stunden in den Prüfungsfächern Technologie, Warenwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft. Hier sollen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen, zur Anwendung kommen. Die schriftliche Prüfung kann durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Prüfungswiederholung

Nicht bestandene Abschlussprüfungen können laut Berufsbildungsgesetz zweimal wiederholt werden.

Prüfende Stelle

Die Prüfung wird bei der Industrie- und Handelskammer abgelegt.



Abschlussbezeichnung

Die Abschlussbezeichnung lautet: Florist/Floristin.



Ausbildungsform

Es handelt sich um eine duale Ausbildung, die in der Regel im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule stattfindet. Sie ist nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bundesweit geregelt. Der Monoberuf wird ohne Spezialisierung nach Fachrichtungen oder Schwerpunkten im Handel ausgebildet.

Das im Jahr 2005 novellierte Berufsbildungsgesetz eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit,

  • die Ausbildung in schulischer Form durchzuführen und mit einer Prüfung bei der zuständigen Kammer abzuschließen. Hierbei muss durch Lernortkooperation ein angemessener Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet sein.

  • Teile der Ausbildung im Ausland zu absolvieren.



Berufsfeldzuordnung

Der Ausbildungsberuf ist keinem Berufsfeld zugeordnet.

 

 

 

Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert 3 Jahre.


 


 

Verkürzungen/Verlängerungen

Verkürzung der Ausbildungszeit

  • Die zuständige Stelle hat auf gemeinsamen Antrag von Auszubildenden und Ausbildenden die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Die Verkürzungsdauer ist unterschiedlich und hängt von der Vorbildung ab. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit beziehen (Teilzeitberufsausbildung).

  • Die Landesregierungen können über die Anrechnung von Bildungsgängen berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in sonstigen Einrichtungen bestimmen. Voraussetzung ist ein gemeinsamer An

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